Grundlagen der "Rechtlichen Betreuung" (1)
... wenn jemand seine Angelegenheiten nicht regeln kann ...

Kann ein Mensch auf Grund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht regeln, so bekommt er einen Betreuer zur Seite gestellt. (s. Gesetzestexte, § 1896 BGB)

Der Betreuer ist der
gesetzliche Vertreter des Betroffenen.

Die Entmündigung ist mit dem Betreuungsrecht von 1992 abgeschafft!

| Home | Zurück | Vor | Bildschirmeinstellung: 800 x 600 Pixel